Die Datenschutzfolgenabschätzung der DSGVO
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht sieht gem. Art. 35 vor, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorab eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden muss, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringt.
Die Risikoabschätzung ist ein wichtiger Bestandteil der DSFA. Hierbei werden die potenziellen Risiken identifiziert und bewertet, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen können. Hierzu können beispielsweise gehören: Risiken wie Identitätsdiebstahl, Verlust oder Diebstahl von Daten, unbefugte Weitergabe von Daten oder Verletzungen der Privatsphäre.
Eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) ist eine systematische Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Privatsphäre und die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Personen. Ziel der DSFA ist es, Risiken und Schwachstellen in der Datenverarbeitung zu identifizieren und Maßnahmen zur Minimierung dieser Risiken zu empfehlen.
Die DSFA muss unter anderem folgende Elemente enthalten:
- Eine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der betroffenen Datenkategorien
- Eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung
- Eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
- Eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Minimierung der Risiken
- Eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.
- usw.
Die DSFA muss vom Verantwortlichen (Unternehmensleitung) durchgeführt werden und kann auch externe Experten einbeziehen. Die Ergebnisse der DSFA müssen dokumentiert werden und den Aufsichtsbehörden auf Anfrage vorgelegt werden können.
Die DSFA ist ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten der betroffenen Personen erfolgt und um die Datenschutzpraktiken von Unternehmen und Organisationen zu verbessern.
Weitere Hinweise für die Durchführung bzw. Notwendigkeit einer DSFA findet man beispielsweise bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen.